Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Vereinbarungen der kapio UG (haftungsbeschränkt) („kapio“) mit Dritten (der „Vertragspartner“).
2.1Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten im Falle der Einbeziehung nur insoweit, als sie mit diesen Bedingungen inhaltlich übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn kapio in Kenntnis solcher Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
2.2Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, soweit diese nicht durch einen organschaftlich oder handelsrechtlich Bevollmächtigten getroffen werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.1Die Leistungen von kapio für den Vertragspartner umfassen Einzel- oder Gesamtlösungen zur geschäftlichen Nutzung für den Bereich Consulting und Implementierung von Tools zur Digitalisierung von Vertriebs-, Marketing- und Commerce-Prozessen.
1.2Soweit von kapio für den Vertragspartner elektronische Systeme erstellt oder betreut werden, ist von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung auszugehen, wenn im Jahresschnitt zeitlich nicht mehr als 5% Ausfälle der von kapio erstellten bzw. bereitgestellten Leistungen auftreten.
1.3Soweit sich kapio der Leistungen Dritter bedient, wie z.B. Service-Provider, Datenbankentwickler, Hard- und Softwarehersteller, Anbieter von Telekommunikationsleistungen, beschränkt sich die Leistung von kapio darauf, deren Produkte an den Vertragspartner weiterzureichen bzw. die Dienstleistung an diesen zu vermitteln und daraus resultierende Nutzungsrechte und Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten. Werden hierbei Aufträge an Dritte vergeben, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Haftung von kapio beschränkt sich auf ein Auswahlverschulden. kapio übernimmt keine Gewähr für die Eignung, Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit, Kosten oder sonstige Aspekte von Drittsystemen
1.4kapio ist berechtigt, Leistungen auch durch Subdienstleister erbringen zu lassen.
1.5kapio übernimmt keine Gewähr für die mit der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen bezweckten Erfolge.
Die konkret geschuldeten Leistungen von kapio sind im jeweiligen Angebot festgehalten. Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Will der Vertragspartner ein Angebot nicht unverändert annehmen, ist kapio gerne zu Verhandlungen bereit, behält sich dann jedoch selbst Änderungen vor, insbesondere bei der Vergütung. kapio behält sich auch vor, Verhandlungen ohne besonderen Grund einzustellen.
Der Vertrag kommt mit Zugang der dem Angebot beigefügten, vom Vertragspartner unter-zeichneten Auftragserteilung zustande, ansonsten bei Auftragsbestätigung durch kapio und spätestens bei Bereitstellung der Leistungen bzw. Lieferung durch kapio.
3.1kapio schuldet die ordnungsgemäße Bereitstellung der vom Vertragspartner bestellten Leistungen am Geschäftssitz von kapio (sog. „Holschuld“) oder am Geschäftssitz des Kunden (nach Vereinbarung). Erfolgt die Lieferung per E-Mail oder sonst elektronisch („on-line“), genügt der Versand per an die vom Vertragspartner angegebene Adresse bzw. Übermittlung an die angegebene URL. In diesem Fall erfolgt der Nachweis der Lieferung durch E-Mail- oder Bildschirmausdruck.
3.2Wünscht der Vertragspartner Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz von kapio, geschieht dies auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. kapio wählt in diesem Fall eine angemessene Versandart unter Ausschluss der eigenen Haftung, inklusive der Haftung für den Transporteur. Eine Transportversicherung ist nur auf besondere schriftliche Anweisung und auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen.
4.1 Werkleistungen und andere von kapio gelieferte Sachen gelten als abgenommen bzw. genehmigt, wenn der Vertragspartner der Leistung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung widerspricht. Ebenfalls als Abnahme der Werkleistung bzw. als Genehmigung der Sache gilt jede Nutzung, die nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt, insbesondere die Nutzung für Geschäftszwecke in einer Produktionsumgebung. Abnahme bzw. Genehmigung dürfen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, wenn kapio zusichert, diese nachträglich zu beheben, z.B. mit einem Update.
4.2Eventuell festgestellte Mängel sind in einem schriftlichen Mängelprotokoll festzuhalten, das eine genaue Beschreibung des Mangels, Zeit und Ort des Auftretens sowie die mögliche Ursache zu enthalten hat. Das Mängelprotokoll ist kapio innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung zuzusenden. Genügt es den vorgenannten Anforderungen nicht, gilt Werkleistung bzw. die gelieferte Sache als abgenommen bzw. genehmigt, wenn kapio trotz Mitteilung nicht innerhalb von fünf (5) weiteren Tagen ein ordnungsgemäßes Mängelprotokoll erhält.
4.3 Stellt sich heraus, dass ein gerügter Mangel nicht von kapio zu vertreten ist, kann kapio Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels verlangen.
5.1Mit kapio vereinbarte Termine sind nur bindend, wenn der Vertragspartner die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen rechtzeitig und vollständig erbringt, insbesondere erforderliche Materialien rechtzeitig bereitstellt. Andernfalls gehen hieraus folgende Verzögerungen, Qualitätsverluste oder sonstige Nachteile zu Lasten des Vertragspartners. Fristen verlängern sich zugunsten von kapio um einen angemessenen Zeitraum, mindestens um die Dauer der Verzögerung.
5.2Wird nach Vertragsabschluss durch den Vertragspartner eine Vorgabe für die Leistungen verändert oder Terminvorgaben verändert oder neu eingeführt, die bei kapio zu zusätzlichen Aufwänden führen, kann kapio eine zusätzliche Vergütung verlangen.
5.3Fristen verlängern sich zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist auch dann, wenn kapio an der Leistung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt oder Betriebsstörungen wie Arbeitskämpfen, Feuer, Stromausfällen oder ähnlichen Ereignissen gehindert ist.
Dauert die Leistungsverhinderung mehr als drei (3) Monate, können beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten. Zuvor muss eine schriftliche Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden, wobei die Nachfrist mindestens drei (3) Wochen betragen muss.
kapio darf Teilleistungen bzw. -lieferungen erbringen und diese einzeln abrechnen. kapio ist nach vorheriger Ankündigung zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
kapio überprüft weder die vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder Daten noch den vorbestehenden Inhalt der Systeme, die von kapio im Rahmen der Leistungen mit erstellt bzw. technisch unterstützt werden, auf mögliche Rechtswidrigkeit. kapio ist insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der angemessenen Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freigestellt.
kapio gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen frei von Mängeln sind und den schriftlich festgehaltenen Anforderungen entsprechen.
Ist eine Leistung mangelhaft, für die Werk-, Miet-, oder Kaufvertragsrecht gilt, ist kapio nach eigener Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragspartner zu vertreten sind, nicht möglich, kann der Vertragspartner in Bezug auf die mangelhafte Leistung Minderung, Rückabwicklung des jeweiligen Vertrags, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Dies gilt auch, wenn mehr als drei Beseitigungsversuche erfolglos bleiben.
3.1Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen kapio fünf (5) Tage nach Lieferung bzw. Kenntnis angezeigt werden. Danach sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines (1) Jahres ab Abnahme bzw. Lieferung anzuzeigen. § 1 Ziffer 4 bleibt unberührt.
Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Fehler auf einem erkennbaren Mangel beruht, der nicht unverzüglich gemäß § 2, Ziffer 3.1 angezeigt wurde oder der Vertragspartner Vorschriften über die Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.
3.2Ist die Übergabe des Quellcodes vereinbart, bezieht sich eine Haftung und Gewährleistung von kapio ausschließlich auf den unveränderten Quellcode.
kapio haftet bei an den Vertragspartner übermittelten Daten nur dafür, dass diese vor Weiterleitung mit einem marktüblichen Programm auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen, einschließlich der Daten, die auf Servern von kapio gespeichert sind. kapio ist nicht verpflichtet, Daten des Vertragspartners zu sichern, unabhängig davon, ob sie vom Vertragspartner auf den Server von kapio geladen wurden oder ob sie dort zum Download von kapio bereitgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn kapio die Daten aus rechtlichen Gründen wissentlich löscht.
1.1kapio haftet dem Auftraggeber stets für die von kapio sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die kapio, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
1.2kapio haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit kapio eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. "Kardinalpflicht"). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr.
1.3Die Parteien können individuell und gegen gesonderte Vergütung eine weitergehende Haftung vereinbaren. Die Haftung gemäß § 3 Ziffer 1.1 bleibt davon unberührt.
1.4Eine Garantie wird von kapio nur übernommen, wenn sie wortwörtlich als solche bezeichnet wird. Aus der Garantie haftet kapio nur auf Schadensersatz, wenn dies darin ausdrücklich enthalten ist. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit § 3 Ziffer 1.2.
1.5Bei einem von kapio zu vertretendem Verlust von Daten haftet kapio nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von kapio tritt diese Haftung nur ein, wenn der Vertragspartner unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
1.6Soweit kapio dem Vertragspartner im Rahmen der Leistungen Zugriff auf Datenbanken, Dienste oder Webseiten Dritter gewährt, besteht keine Haftung von kapio für deren Bestand, Sicherheit oder inhaltliche Richtigkeit. kapio ist für fremde Inhalte, die nicht auf eigenen Servern von kapio gespeichert sind, nicht verantwortlich und übernimmt dafür keinerlei Gewähr.
1.7Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Vertragspartners gegen kapio gelten § 3 Ziffern 1.1 bis 1.6 entsprechend.
Vorbehaltlich abweichender Regelungen verjähren Ansprüche gegen kapio wegen Schlechtleistung oder Mängeln ein (1) Jahr nach Anspruchsentstehung – bei Werkleistungen nach Abnahme – und Kenntnis bzw. mindestens grob fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners von den anspruchsbegründenden Umständen. Dies gilt nicht für deliktische Ansprüche sowie für Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen Verhalten von kapio beruhen.
Die Haftungsbeschränkungen dieses § 3 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer oder sonstiger von kapio eingesetzter Dritte.
1.1Leistungen von kapio werden auf Basis von Zeit- und Materialaufwand zu den bei Beauftragung vereinbarten Sätzen vergütet, ansonsten nach den allgemeinen Tagessätzen von kapio. Für die Vergütung von Werkleistungen kann ein Zahlungsplan vorgesehen werden. Bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen weist kapio den Aufwand geeignet nach, etwa durch Tätigkeitsnachweise der jeweiligen Personen.
1.2Die Vergütung für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungen erfolgt nach einem im Vertrag vereinbarten Festpreis pro Personentag. Ein Personentag umfasst 8 Arbeitsstunden. Zusätzlicher Zeitaufwand, Zuschläge für Arbeit an Wochenend- und Feiertagen und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.
Sämtliche von kapio angegebenen Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, falls nicht anders ausgewiesen.
3.1Soweit kapio Leistungen oder Material Dritter, z.B. Software, für die Leistungen einsetzen soll oder Produkte von kapio nach Erbringung der Leistungen beim Vertragspartner verbleiben, ist die Vergütung hierfür mit Annahme des Auftrags durch kapio, spätestens bei Beginn der Leistungserbringung fällig.
3.2Der Vertragspartner trägt die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen anfallenden angemessenen Auslagen von kapio, einschließlich Kosten für Telekommunikation, Hotels, Flüge und sonstige Reisekosten.
Forderungen von kapio sind mit Erhalt der Rechnung fällig. kapio kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, falls Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, gerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.
Bei Verzug des Vertragspartners fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. kapio kann aus einem anderen Rechtgrund höhere Zinsen verlangen oder einen höheren oder weiteren Schaden geltend machen.
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Mängel verhältnismäßigen Teil zurückbehalten.
Stellt der Vertragspartner kapio Materialien und Daten zur Verfügung, haftet er kapio für alle Schäden und sonstigen Nachteile, die kapio trotz vertragsgemäßer Verwendung der Materialien und Daten entstehen und stellt kapio insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Insbesondere stellt der Vertragspartner sicher, dass er an dem kapio zur Verfügung gestelltem Material und Daten über alle Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwendung durch kapio erforderlich sind.
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass kapio die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen und sorgt auch für deren Aktualisierung, soweit nicht von kapio geschuldet. Er weist kapio unaufgefordert auf alle Umstände hin, die für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung und kapio ersichtlich nicht bekannt sind.
9.1Der Vertragspartner stellt kapio rechtzeitig und unentgeltlich die zur vertragsgemäßen Erstellung oder Durchführung der Leistungen notwendigen Mitwirkungs- und Beistellleistungen. Andernfalls kann kapio hierdurch entstehende Mehrkosten nach Aufwand zu den allgemeinen Stunden- bzw. Tagessätzen abrechnen.
9.2Die vom Vertragspartner bereitzustellenden Materialien sind elektronisch in einem anerkannten und gängigen Speicherformat und auf Anforderung auch als Hardcopy (Print) zu liefern. Der Vertragspartner beschafft kapio auch die Nutzungsrechte, die her erforderlich sind, um die Leistungen vertragsgemäß zu erstellen oder durchzuführen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Nutzung von Material von kapio handelt, an denen der Vertragspartner zuvor ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat.
9.3Werden Arbeiten in Geschäftsräumen des Vertragspartners durchgeführt, sind den von kapio eingesetzten Personen im erforderlichen Umfang mit üblicher Bürotechnik ausgestattete Arbeitsplätze (Schreibtische, Stühle, Telefon, Fax, Kopierer, Internetzugang) bereit zu stellen und die Nutzung der allgemein vorhandenen Infrastruktur, z.B. Konferenzräume oder Kaffee-/Teeküchen, zu erlauben. kapio behält die Weisungs- und Disziplinarbefugnis über die eingesetzten Personen.
kapio ist grundsätzlich bereit, Änderungen bereits vereinbarter Leistungen umzusetzen. Auf Anfrage des Vertragspartners erstellt kapio hierfür ein Angebot unter Nennung der geschätzten Kosten sowie der Auswirkungen auf die vereinbarten Termine und die bisherigen Leistungen. Bis zur schriftlichen Annahme des Angebots durch den Vertrags-partner gilt der bisherige Vertrag weiter.
kapio behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Lieferungszeitpunkt ausstehender Forderungen vor. Davon umfasst sind auch Forderungen aus Folgegeschäften, wie Ersatzteillieferungen oder Dienstleistungen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über die Vorbehaltsware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern. Der Vertragspartner tritt sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere auch bei unberechtigter Veräußerung oder sonstiger Verfügung, bereits jetzt im Voraus an kapio ab. kapio nimmt diese Abtretung hiermit an.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von kapio hinzuweisen und kapio unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet kapio für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, soweit der Dritte nicht selbst zur Erstattung der Kosten in der Lage ist.
Soweit kapio im Rahmen des Vertrags Leistungen erbringt, an denen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Schutzrechte bestehen (insbesondere Consulting, Programmierung und Software), räumt kapio dem Vertragspartner hieran mit Erhalt der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung grundsätzlich die erforderlichen, einfachen, nicht übertragbaren und zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte ein. kapio ist grundsätzlich bereit, abweichende Vereinbarungen zu schließen. Vor Erhalt der Vergütung ist das Nutzungsrecht auf interne Tests beim Vertragspartner beschränkt.
Soweit Leistungen von kapio die Erstellung von Software umfassen, bezieht sich die vorstehende Rechtseinräumung ohne ausdrückliche Vereinbarung nur auf den Objekt-Code und die zugehörige Dokumentation, die auch nur in elektronischer Form vorliegen kann. Bei Leistungen, die Quellcode notwendigerweise enthalten, z.B. Skripte, erhält der Vertragspartner nicht-ausschließliche Nutzungsrechte nur in dem Umfang, wie sie zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung erforderlich sind.
Für Leistungen, die kapio im Rahmen des Vertrags für den Vertragspartner beschafft, z.B. Software- oder Hardware sowie sonstige Leistungen, können gesonderten Nutzungs-vereinbarungen unterliegen. kapio gibt diese dem Vertragspartner bei Übergabe bekannt. Der Vertragspartner wird solche Nutzungsvereinbarungen beachten und stellt kapio vor allen Schäden frei, die kapio durch eine Verletzung solcher Nutzungsvereinbarungen erleidet.
Bei von kapio gelieferter Software ist der Vertragspartner zur Anfertigung von Sicherheitskopien nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Im Übrigen sind die Vervielfältigung, die Einspeisung in öffentlich zugängliche Datennetze oder sonstige Verbreitung der Software nicht gestattet. § 69 d und § 69 e Urheberrechtsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Wurden Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit beschränkt, hat der Vertragspartner bei Vertragsende die Nutzung einzustellen, die ihm überlassenen Materialien unaufgefordert, unverzüglich und vollständig an kapio herauszugeben und sämtliche vorhandene Kopien irreversibel zu vernichten.
Bei Dauerleistungen beginnt die Laufzeit des Vertrags mit der erstmaligen Leistung durch kapio und umfasst den Zeitraum der zwölf (12) folgenden vollendeten Kalendermonate. Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums möglich und muss mindestens drei (3) Monate vor dem Ende der Laufzeit zugehen. Abweichende Vereinbarungen im Vertrag sind möglich.
kapio ist grundsätzlich bereit, unter den nachfolgenden Voraussetzungen einem Projektstopp bzw. einer vorzeitigen Kündigung zuzustimmen:
Der Vertragspartner vergütet kapio alle bis zum Datum der gewünschten Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen. Der Vertragspartner vergütet auch die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Projekts oder Bereitstellung der Leistungen angefallene Vergütung. Davon unabhängig vergütet der Vertragspartner bei Dauerleistungen die bis zur nächstmöglichen Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung oder die bis zum Erreichen ei-nes eventuellen Mindestvolumens zu entrichtender Vergütung, je nach dem welcher Betrag höher ist.
Der Vertragspartner stellt kapio von Ansprüchen frei, denen kapio wegen des Projektstopps bzw. der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Seiten der eingesetzten Subunternehmer ausgesetzt ist, einschließlich etwaiger Vertragsstrafen. Jede Partei kann nachweisen, dass die von kapio ersparten Aufwendungen oder die Kosten und Schäden höher oder niedriger sind.
kapio ist grundsätzlich auch bereit, das verbleibende Budget des Projektes, im Zweifel die Auftragssumme, für ein anderes Projekt bzw. einen anderen Auftrag einzusetzen bzw. anzurechnen. Der Vertragspartner teilt kapio innerhalb von zwei (2) Wochen nachdem der Wunsch nach einem Projektstopp bzw. einem vorzeitigen Vertragsende übermittelt wurde, mit, für welches Projekt bzw. für welche Leistungen das Budget verwendet werden soll.
Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag zum Ende der Laufzeit automatisch jweils um weitere zwölf (12) Monate oder um den jeweils im Vertrag vereinbarten Verlängerungszeitraum.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei gegen eine vertragliche Verpflichtung verstößt und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen Abhilfe schafft.
Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
1.1Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung des jeweils vereinbarten Vertrages keine Mitarbeiter von kapio zu beschäftigen und jegliche Abwerbungsversuche zu unterlassen. Dies umfasst auch die Beschäftigung oder Abwerbung über Dritte (z.B. Personaldienstleister und „Headhunter).
1.2Für jeden Verstoß des Auftraggebers gegen das Abwerbungsverbot nach §10 Abs. 1 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 100.000,00 an kapio zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
1.3Weitergehende Schadensersatzansprüche der kapio werden durch die vereinbarte Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen; die Vertragsstrafe wird jedoch auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
Die Parteien sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Leistungsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Vertraulich sind insbesondere Informationen zu Technologien, Produkten, Dienstleistungen, Preisen, Kun-den, Marketing-Plänen, finanziellen Angelegenheiten, zum Inhalt von Vertragsverhandlungen sowie sicherheitsrelevante Umstände wie z.B. die Gestaltung von Zugangssicherungen (alle zusammen: "vertrauliche Informationen"). Jede Vertragspartei ist verpflichtet, in Zweifelsfällen mit der anderen Vertragspartei Rücksprache zu halten. Vertrauliche Informationen dürfen auch innerhalb der Parteien nur an solche Personen weitergegeben werden, die zwingend mit der Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber befasst sind ("need-to-know"-Prinzip), ansonsten nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht mehr, soweit die Informationen allgemein bekannt sind oder die Partei rechtlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
Der Vertragspartner erlangt an ihm überlassenen bzw. zugänglich gemachten vertraulichen Informationen kein über den Rahmen der vertraglich eingeräumten Rechte hinausgehendes Nutzungsrecht. Der Vertragspartner stellt insbesondere sicher, dass ohne Einwilligung von kapio ein Angebot Dritten weder als Ganzes, noch in Teilen, in irgendeiner Form bekannt wird, auch nicht in bearbeiteter oder anonymisierter Fassung.
Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen Gesetze zum Datenschutz, insbesondere die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sollte die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Pflichten von kapio die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO, aus der Sphäre des Vertragspartners beinhalten, so findet die Verarbeitung auf der Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO statt. Die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch kapio ist Gegenstand eines gesonderten Vertrags. In diesem Auftragsverarbeitungsvertrag sind alle gesetzlich verpflichtenden Regelungen und vertrags-spezifische Abreden festgehalten.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, falls nicht gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben, Hamburg.
Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
kapio UG (haftungsbeschränkt)
Lademannbogen 15
22339 Hamburg